Rechnen Sie mit den klaren Vorteilen der SVE, wenn Sie eine Hypothek abschliessen oder verlängern möchten. Auf Wunsch unterstützen wir Sie beim Abwägen zwischen Festhypothek und variabler Hypothek sowie bei Fragen zum Wohneigentumsbezug.
Rechnen Sie mit den klaren Vorteilen der SVE, wenn Sie eine Hypothek abschliessen oder verlängern möchten. Auf Wunsch unterstützen wir Sie beim Abwägen zwischen Festhypothek und variabler Hypothek sowie bei Fragen zum Wohneigentumsbezug.
Ein Vergleich mit der SVE lohnt sich immer. Erfahren Sie schwarz auf weiss, weshalb.
Pensionskassengeld richtig einsetzen beim Haus- oder Wohnungskauf. Alles zu WEF Vorbezug & Verpfändung.
Sicherheit oder Flexibilität? Festhypothek oder variable Hypothek? Die SVE berät Sie bei dieser Entscheidung kompetent und zukunftsorientiert.
Festhypothek = Hohe Sicherheit
Zinssatz für gesamte Laufzeit im Voraus bekannt
Günstiger im Vergleich zur variablen Hypothek
Teilrückzahlungen (Amortisationen) sind möglich, sofern sie im Vertrag entsprechend geregelt sind
Teilrückzahlungen sind bei Ablauf der Hypothek möglich.
Variable Hypothek = Hohe Flexibilität
Zinsen werden dem Kapitalmarkt angepasst
Keine feste Laufzeit
Auf 6 Monate kündbar (am Ende jedes Kalendermonats)
Beim Verkauf der Liegenschaft auf den Termin der Eigentumsübertragung kündbar.
Belehnungsgrundsätze:
Finanzierung |
Bis max. 80% des Kaufpreises |
Eigenmittel |
Mind. 20% (davon höchstens 10% aus der zweiten Säule |
Belastung |
Kosten für Zins und Amortisation max. 32% des Jahresbruttolohnes |
Bezahlung |
Hypothekarzins halbjährlich per 30. Juni und 31. Dezember zahlbar |
Amortisation |
2. Hypothek innerhalb von 20 Jahren, spätestens bis zur ordentlichen Pensionierung zurückzuzahlen |
Zinssätze |
Alle publizierten Zinssätze gelten für Hyotheken im 1. Rang. |
Bezahlung von Hypothekarzinsen:
Halbjährlich nachschüssig zahlbar per 30. Juni und 31. Dezember
Einfach mit Lastschriftenverfahren (LSV) bezahlen
Rückzahlung/Amortisation der Hypothek:
Höhe der Abzahlungs-Raten gemäss individueller Vereinbarung
Zahlungstermine wie bei Hypothekarzinsen
Beim Erwerb von Wohneigentum müssen mind. 20% des Kaufpreises als Eigenkapital vorhanden sein. Wem dieser Betrag nicht zur Verfügung steht, kann im Rahmen der gesetzlichen Wohneigentumsförderung (WEF) Geld aus dem Pensionskassen-Guthaben vorbeziehen oder verpfänden.
Bedingungen für Vorbezug:
(gilt sinngemäss auch für Verpfändung)
Bis Alter 50: Maximalbetrag in der Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung
Ab Alter 50: Maximalbetrag im Alter 50 oder die halbe Freizügigkeitsleistung (der höhere Betrag von beidem)
Mindestbetrag: CHF 20’000
Schriftliches Einverständnis des Ehepartners erforderlich
Nur alle 5 Jahre zulässig
Bis spätestens 3 Jahre vor Pensionierung möglich
Veräusserungsbeschränkung des Wohnobjekts wird im Grundbuch eingetragen.
Erlaubt:
Kauf und Bau von Wohneigentum für den Eigenbedarf
Rückzahlung von Hypothekarkrediten (Amortisation)
Investitionen an bestehendem Wohneigentum
Erwerb von Anteilscheinen bei Wohnbaugenossenschaft, sofern für selbst genutzte Wohnung
Nicht erlaubt:
Kauf und Bau von Feriendomizilen oder Zweitdomizil
Immobilien im Ausland (ausser bei Wohnsitznahme)
Normaler Unterhalt von Wohneigentum
Zahlung von Hypothekarzinsen
Merkblatt zum Wohneigentumsförderung (WEF)
WEF Hintergrund:
Seit 1995 wird Wohneigentum auch als eine Art Altersvorsorge anerkannt. Deshalb kann seither ein Anteil des persönlichen Altersguthabens in der 2. Säule zur Finanzierung von Wohneigentum eingesetzt werden.
Basisinformationen lesen: Unsere generellen Bestimmungen zur Wohneigentumsförderung finden Sie im Art. 43 des SVE Reglements
Ihre aktuelle Situation prüfen: Auf Anfrage informieren wir Versicherte gerne zu folgenden Punkten:
Höhe der Ihnen für das Wohneigentum zur Verfügung stehenden Vorsorgegelder
Leistungskürzungen durch Vorbezug
Möglichkeiten einer Zusatzversicherung
Offene Fragen klären: Unser Beratungsteam steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Antrag einreichen. Antragsformular
Leistungskürzungen:
Vorbezug: Als Folge des Vorbezugs werden Vorsorgeleistungen gekürzt. Die Einbusse des Risikoschutzes bei Invalidität und Tod kann mit einer Zusatzversicherung aufgefangen werden. Die SVE vermittelt auf Wunsch eine solche Lösung.
Verpfändung: Mit der Verpfändung wird kein Geld ausbezahlt, somit bleiben Vorsorgeschutz und Rentenansprüche voll erhalten.
Steuern:
Vorbezug: Der vorbezogene Betrag muss als Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge sofort versteuert werden (aus eigenen Mitteln). Die Vorsorgeeinrichtung meldet den Vorbezug der Steuerverwaltung. Die Besteuerung erfolgt in der Regel getrennt vom übrigen Einkommen. Da die Steuerlast je nach Gemeinde unterschiedlich ausfällt, bitten wir, entsprechende Informationen direkt beim zuständigen Steueramt einzuholen. Nach der Rückzahlung des Vorbezugs können bezahlte Steuern mit einem schriftlichen Gesuch bei der zuständigen Behörde zurückgefordert werden (ohne Zinsen).
Verpfändung: Die Verpfändung selbst hat keine Steuerfolgen. Dies ändert sich aber in dem Moment, wenn der Hypothekargläubiger das Pfand verwerten will und die Auszahlung des Pfandes von der Pensionskasse verlangt – z.B. bei Zahlungsunfähigkeit. Dieser Fall entspricht einem Vorbezug mit den entsprechenden Folgen in Bezug auf Leistungen und Steuern.
Auszahlung:
Ein Vorbezug wird spätestens 6 Monate nach Antragstellung ausbezahlt
Das Geld darf nur direkt an den Verkäufer, Darlehensgeber, Ersteller etc. ausbezahlt werden
Vor der Auszahlung muss die Eigentumsübertragung erfolgt sein
Bei der Rückzahlung von Hypotheken muss der entsprechende Betrag beim Geldinstitut gekündigt sein.
Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung:
Freiwillige Rückzahlung: Der Vorbezug kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit und in Tranchen von mindestens CHF 10'000 zurückbezahlt werden.
Zwingende Rückzahlung:
Beim Verkauf des Wohneigentums
Wenn Rechte am Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen
Wenn beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig werden
Für einen Vorbezug bezahlte Steuern können nach der Rückzahlung mit einem schriftlichen Gesuch bei der zuständigen Behörde zurückgefordert werden (ohne Zinsen).
Die SVE ist dazu verpflichtet, beim Austritt oder Stellenwechsel wie folgt zu informieren:
Die neue Vorsorgeeinrichtung über getätigte Vorbezüge/Verpfändungen
Den Pfandgläubiger über die neue Vorsorgeeinrichtung und die Austrittsleistung
Rund 4% des SVE Vermögens sind in Hypotheken angelegt. Diese wurden auf der Basis von konkurrenzfähigen, aber attraktiven Hypothekarzinsen vergeben. Die SVE erhält dadurch stabile Renditen auf diesem Vermögensteil und der Destinatär erhält eine attraktive Hypothek. Es gibt nur Gewinner. Das Vergeben von Hypotheken ist für die SVE eine sinnvolle Vermögensanlage.