Viele Rentner geniessen die Sorgenfreiheit durch regelmässige Rentenzahlungen. Nach der Pensionierung behält das Leben seine gewohnte finanzielle Struktur wie zu Zeiten der Lohnzahlungen bei – und dies lebenslang garantiert ohne Anlageprobleme.
Viele Rentner geniessen die Sorgenfreiheit durch regelmässige Rentenzahlungen. Nach der Pensionierung behält das Leben seine gewohnte finanzielle Struktur wie zu Zeiten der Lohnzahlungen bei – und dies lebenslang garantiert ohne Anlageprobleme.
SVE Rentenauszahlungen 2024
Monat |
Valuta |
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01/2024 |
Dienstag, 09.01.2024 |
02/2024 |
Freitag, 09.02.2024 |
03/2024 |
Freitag, 08.03.2024 |
04/2024 |
Montag 08.04.2024 |
05/2024 |
Freitag, 10.05.2024 |
06/2024 |
Freitag, 07.06.2024 |
07/2024 |
Mittwoch, 10.07.2024 |
08/2024 |
Freitag, 09.08.2024 |
09/2024 |
Montag, 09.09.2024 |
10/2024 |
Mittwoch, 09.10.2024 |
11/2024 |
Freitag, 08.11.2024 |
12/2024 |
Montag, 09.12.2024 |
Interessieren Sie sich für gemeinsame Aktivitäten mit ehemaligen Sulzer-Kolleginnen und -Kollegen? Besuchen Sie die Website der Sulzer Pensionierten-Vereinigung.
Die Rente kann in der Regel problemlos auf ein Konto im Ausland überwiesen werden. Sie wird grundsätzlich in CHF ausbezahlt. Alternativ können Rentenzahlungen auch mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz auf ein Konto in der Schweiz ausgeführt werden. Die Abklärungen mit der Bank sind Sache der Rentenbezüger.
Auf Verlangen der SVE haben Rentenbezüger eine amtliche Lebensbescheinigung einzureichen. Bei im Ausland lebenden Rentnern wird dies alle 2 Jahre verlangt. Alternativ kann der SVE eine Kopie der jährlichen Lebensbescheinigung der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, Genf) zugestellt werden.
Renten unterliegen nur dann der Quellensteuer, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem die Rentenempfängerin bzw. der Rentenempfänger Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Die Quellensteuer beträgt 7% der Rente.
Bezüger einer Altersrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anrecht auf eine Kinderrente. Kinderrenten werden bis zum Alter 18 oder bis zum Ende der Ausbildung ausbezahlt – längstens bis Alter 25. Die Höhe der Alters-Kinderrente ist im Vorsorgeplan festgelegt.
Stirbt ein verheirateter Versicherter vor oder nach seiner Pensionierung, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder sorgt oder wenn er mindestens 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt der hinterbliebene Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, erhält er eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Ehegattenrente. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in welchem der überlebende Ehegatte stirbt oder sich wiederverheiratet. Im Falle der Wiederverheiratung erhält der überlebende Ehegatte als Schlusszahlung eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Ehegattenrente.
Höhe:
Die Höhe der Ehegattenrente ist im Vorsorgeplan festgelegt.
Eingetragene Partnerinnen und Partner sind verheirateten Paaren gleichgestellt.
Unverheiratete Versicherte können einen Unterstützungsvertrag für die Begünstigung einer Lebenspartnerrente einreichen, damit der Lebenspartner Anspruch hat auf die gleichen Hinterlassenen-Leistungen wie ein überlebender Ehegatte. Im Todesfall einer versicherten Person erhält der Lebenspartner dann eine lebenslange Rente.
Voraussetzungen/Höhe:
Die Voraussetzungen und die Höhe für eine Lebenspartnerrente sind im Vorsorgereglement bzw. im Vorsorgeplan festgelegt.
Erfüllt der hinterbliebene Lebenspartner die Voraussetzungen nicht, erhält er eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Lebenspartnerrente.
Dauer:
Lebenslang bis zum Tod des überlebenden Ehegatten oder bis er wieder heiratet, respektive eine eingetragene Partnerschaft eingeht.
Das Formular für den Unterstützungsvertrag liegt dem Vorsorgereglement bei. Es muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit einer amtlichen Beglaubigung im Original der SVE zugestellt werden.
Adressänderungen nehmen wir gerne schriftlich oder telefonisch entgegen.
Siehe Kontaktpersonen weiter unten auf dieser Seite.
Kontoänderungen müssen schriftlich erfolgen. Das Formular dafür finden Sie im Download-Bereich oder klicken Sie auf nachfolgenden Link.
Kann ein Rentenbezüger seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln, ist uns von der bevollmächtigten Person eine Vollmacht einzureichen. Die Vorlage dafür finden Sie im Download-Bereich oder klicken Sie auf nachfolgenden Link.
Anlässlich des Erreichens des ordentlichen Rücktrittsalters (für IV-Pensionierungen ab 01.01.2005)
Antragsformular
Anlässlich des Erreichens des ordentlichen Rücktrittsalters (für IV-Pensionierungen 01.01.1995 bis 31.12.2004)
Antragsformular