Leben Sie im Konkubinat?

Sorgen Sie vor und sichern Sie Ihren Schatz ab.

Wenn Sie unverheiratet in einer Partnerschaft leben und versterben, wird Ihr gesamtes Altersguthaben standardmässig an hinterbliebene Kinder, Eltern oder Geschwister ausbezahlt – Ihre Partnerin oder Ihr Partner geht leer aus (siehe Box unten).

Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihren Schatz abzusichern, damit nach Ihrem Hinschied keine finanziellen  Schwierigkeiten entstehen. Dies lohnt sich insbesondere bei gemeinsamen Kindern oder Immobilien. Es ist wichtig, dass Sie dies zu Lebzeiten tun, denn nach Ihrem Tod kann keine Begünstigung mehr erfolgen. Sie haben zwei Optionen: Ihr Altersguthaben kann unter bestimmten Voraussetzungen als Lebenspartnerrente oder als einmaliges Todesfallkapital an Ihre Partnerin oder Ihren Partner ausbezahlt werden.

Monatliche Lebenspartnerrente

Mit einem Unterstützungsvertrag können Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner für eine Rente begünstigen, sofern Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben in den letzten fünf Jahren im gleichen Haushalt zusammengelebt.

  • Sie haben einen Unterstützungsvertrag bei der SVE eingereicht.

  • Die hinterbliebene Person ist für den Unterhalt der Kinder aufgekommen oder hat das 45. Altersjahr zurückgelegt, oder sie bezieht eine Rente der Invalidenversicherung.

Seit dem 1. Januar 2024 kann die hinterbliebene Person anstelle der Lebenspartnerrente eine einmalige Kapitalabfindung beantragen. Diese ist bis spätestens drei Monate nach dem Tod anzumelden

Einmaliges Todesfallkapital

Falls Sie Ihre Partnerin, Ihren Partner nicht mit einer Rente begünstigen möchten, können Sie Ihr gesamtes  Altersguthaben als einmaliges Todesfallkapital auszahlen lassen. Hierzu benötigen Sie eine  Begünstigungserklärung. Beachten Sie jedoch, dass dies nur möglich ist, solange Sie selbst keine Rente beziehen (Altersrente oder IV-Rente). Danach wird kein Todesfallkapital mehr ausbezahlt.

Vorgehen

Laden Sie unten den Unterstützungsvertrag für die Lebenspartnerrente oder das Formular Begünstigtenordnung für die Auszahlung des Todesfallkapitals herunter. Unterschreiben Sie das Dokument und senden Sie es per Post an die SVE. Beachten Sie, dass beim Unterstützungsvertrag Ihre Unterschrift durch ein Notariat amtlich beglaubigt werden muss.

Begünstigtenordnung

Wenn Sie sterben, haben folgende Personen in dieser Reihenfolge Anrecht auf ein Todesfallkapital:

  1. Ehepartner/-in, falls verstorben die Kinder bis 18 Jahre (oder bis 25 Jahre, falls in Ausbildung)

  2. Lebenspartner/-in oder von Ihnen unterstütze Personen, sofern von Ihnen bei der SVE angemeldet

  3. übrige Kinder, danach die Eltern, danach die Geschwister

Kann das Kapital niemandem zugeteilt werden, verfällt es an die SVE.