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Finanzielle Sicherheit für die, die bleiben
Ein Todesfall stellt alles auf den Kopf. Die SVE sorgt dafür, dass Ihre Angehörigen finanziell abgesichert sind – damit neben der Trauer nicht auch noch Geldsorgen bleiben.

Wer bekommt mein Geld, wenn ich versterbe?
Ihr angespartes Altersguthaben wird nach Ihrem Tod an berechtigte Hinterbliebene ausbezahlt. Ob in Form einer Rente oder als Kapital, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sofern ein Todesfallkapital zur Auszahlung kommt, haben folgende Personen Anrecht darauf, in dieser Reihenfolge:
- Ehepartner/-in. Falls diese Person nicht mehr lebt: Ihre Kinder. 
- Lebenspartner/-in sofern ein Unterstützungsvertrag vorliegt 
- Ihre übrigen Kinder, Ihre Eltern, danach Ihre Geschwister 
Wenn niemand aus dieser Liste infrage kommt, verbleibt das Guthaben in der SVE.
Tipp: Sie können die Reihenfolge ändern. Dies macht Sinn, wenn sich Ihre Familiensituation ändert – zum Beispiel nach einer Heirat, einer Geburt oder einer Trennung. Das geht ganz einfach mit dem Formular Änderung der Begünstigtenordnung.
Was gilt für verheiratete Personen?
Ehegattenrente
Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann erhält eine Ehegattenrente, die lebenslang bis zum Tod oder bis zur Wiederheirat ausbezahlt wird.
Höhe der Rente
- 60% der versicherten Invalidenrente- , wenn Sie bis vor dem Tod erwerbstätig waren 
- 60% oder 100% der Altersrente- , wenn Sie bereits pensioniert waren - je nach gewählter Variante bei der Pensionierung 
Um welchen Betrag es sich handelt, sehen Sie auf Ihrem Versicherungsausweis oder im Versichertenportal.
Kapitalabfindung statt Rente
Wünscht Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner lieber eine einmalige Auszahlung? Dann ist eine Kapitalabfindung möglich – wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Tod bei uns eingeht. Am besten wenden sich Ihre Angehörigen direkt an die persönliche Ansprechperson, die auf dem Versicherungsausweis angegeben ist.
Voraussetzungen für die Ehegattenrente
Die Rente wird ausbezahlt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die hinterbliebene Person
- sorgt für den Unterhalt von Kindern 
- ist älter als 45 Jahre und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert 
- bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. 
Die SVE zahlt eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.
Was gilt für unverheiratete Personen?
Sie möchten Ihre Partnerin oder Ihren Partner absichern? Dann brauchen wir vor Ihrem Tod einen Unterstützungsvertrag. Nur mit diesem Dokument können wir eine  Lebenspartnerrente ausrichten – lebenslang oder bis zur Heirat der hinterbliebenen Person.
Wie hoch die Lebenspartnerrente ausfällt, sehen Sie auf Ihrem Versicherungsausweis oder im Versichertenportal.
Kapitalabfindung statt Rente
Ihre Partnerin oder Ihr Partner kann auf Wunsch anstelle der Lebenspartnerrente eine einmalige Kapitalabfindung beantragen. Diese ist bis spätestens drei Monate nach Ihrem Tod anzumelden. Am besten wenden sich Ihre Angehörigen direkt an die persönliche Ansprechperson, die auf dem Versicherungsausweis angegeben ist.
Voraussetzungen für die Lebenspartnerrente
Mit einem Unterstützungsvertrag können Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner für eine Lebenspartnerrente begünstigen, sofern Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie haben in den letzten fünf Jahren im gleichen Haushalt zusammengelebt. 
- Sie haben einen notariell beglaubigten Unterstützungsvertrag bei der SVE eingereicht. 
- Ihre Partnerin oder Ihr Partner ist für den Unterhalt der Kinder aufgekommen, ist über 45 Jahre alt oder bezieht eine Rente der Invalidenversicherung. 
Erfüllt die hinterbliebene Person diese Voraussetzung nicht, hat sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
Ist Ihre Partnerin oder Ihr Partner mehr als zehn Jahre jünger als Sie? Dann wird die Lebenspartnerrente gekürzt – um 3% pro Jahr Altersunterschied. Die Kürzung vermindert sich für jedes Jahr der Lebenspartnerschaft um 1/20.
Einmaliges Todesfallkapital – eine Alternative zur Lebenspartnerrente
Falls keine Lebenspartnerrente für ihre Partnerin oder Ihren Partner vorsehen, können Sie Ihr Altersguthaben als einmaliges  Todesfallkapital auszahlen lassen. Füllen Sie dazu das Formular Änderung der Begünstigtenordnung aus.
Beachten Sie, dass eine Auszahlung nur möglich ist, solange Sie selbst keine Rente beziehen (Altersrente oder IV-Rente). Danach wird kein Todesfallkapital mehr ausbezahlt.
Was gilt für Kinder?
Waisenrente
Jedes Ihrer Kinder erhält in Ihrem Todesfall eine  Waisenrente – egal, ob Sie noch erwerbstätig oder bereits pensioniert waren. Auch Pflegekinder und Stiefkinder zählen, wenn Sie für ihren Unterhalt verantwortlich waren. Bis zum 18. Geburtstag ist die Rente gesichert. Befindet sich das Kind in Ausbildung, läuft sie bis zum 25. Geburtstag weiter.
Die Waisenrente beträgt für Halbwaisen 20%, für Vollwaisen 30% der versicherten  Invalidenrente (bei erwerbstätigen Personen), bzw. der Altersrente (bei pensionierten Personen).
Merkblatt zum Download
Fragen? Wir sind für Sie da.
Ein Todesfall ist Belastung genug – wir sorgen dafür, dass Ihre Hinterlassenschaft einfach und klar bleibt. Manchmal bleiben Fragen offen – wir helfen Ihnen gerne weiter. Melden Sie sich bei unserem Team Versichertenberatung.
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) - Franziska Selzam-WaldvogelVersichertenberaterin Stv. Leiterin IT/Digitalisierung
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