Teilliquidation – was bedeutet das für Versicherte, Rentnerinnen und Rentner?

Wenn viele Versicherte die SVE gleichzeitig verlassen, stellt sich eine zentrale Frage: Wie wird das Vermögen der SVE fair verteilt? Genau hier setzt die Teilliquidation an. Sie sorgt dafür, dass weder die verbleibenden noch die austretenden Versicherten benachteiligt werden.

Die SVE ist eine Gemeinschaftseinrichtung. Das bedeutet: Alle angeschlossenen Unternehmen tragen die Risiken gemeinsam, und es gilt ein einheitlicher Deckungsgrad. Diese Solidarität ist eine grosse Stärke. Gleichzeitig braucht es klare Regeln, wenn viele Personen zur gleichen Zeit aus der SVE austreten.

Eine Teilliquidation bedeutet, dass das Vermögen der SVE zwischen den verbleibenden und den austretenden Versicherten aufgeteilt wird. Zum aufzuteilenden Vermögen gehören freie Mittel, versicherungstechnische Rückstellungen sowie die Wertschwankungsreserve.

Wann kommt es zu einer Teilliquidation?

Die SVE prüft in folgenden Fällen, ob eine Teilliquidation ausgelöst wird. Dabei gelten gemäss Teilliquidationsreglement definierte Schwellenwerte, etwa wenn je nach Fall mindestens ein oder zwei Prozent der versicherten Personen austreten:

  • erhebliche Verminderung der Belegschaft bei einer Anschlussfirma (2%)

  • Restrukturierung eines Arbeitgebers (1%)

  • Auflösung eines Anschlussvertrages (1%)

Warum braucht es eine Teilliquidation?

Die Teilliquidation dient der Fairness – gegenüber den Austretenden wie auch gegenüber jenen, die in der SVE verbleiben.

Sind freie Mittel vorhanden, soll verhindert werden, dass ausschliesslich die verbleibenden Versicherten davon profitieren. Ohne Aufteilung könnte das Vermögen weiter anwachsen und beispielsweise für freiwillige Leistungsverbesserungen wie eine höhere Verzinsung verwendet werden – mitfinanziert durch die Altersguthaben der bereits Ausgetretenen.

Umgekehrt gilt: Besteht eine Unterdeckung, darf diese nicht allein von den verbleibenden Versicherten getragen werden. Würden austretende Versicherte ihre Austrittsleistung zu 100% erhalten, obwohl das Vermögen nicht vollständig gedeckt ist, würde sich die Unterdeckung erhöhen. Die verbleibenden Versicherten müssten Sanierungsmassnahmen tragen, die anteilsmässig auch die bereits Ausgetretenen betreffen würden.

Wichtig ist zudem: Eine Teilliquidation setzt wirtschaftliche Gründe voraus. Das heisst, der Austritt ist durch Verhältnisse auf Seiten des Arbeitgebers bedingt und nicht von den Versicherten selbst verschuldet. Freiwillige Austritte, etwa bei einer Pensionierung oder aus persönlichen Gründen, bleiben unberücksichtigt.

Welche Ansprüche bestehen?

Ergibt die Prüfung, dass eine Teilliquidation vorliegt, haben austretende Versicherte zusätzlich zu ihrer Austrittsleistung Anspruch auf einen Anteil an freien Mitteln.

Erfolgt der Übertritt gemeinsam mit mehreren Versicherten in eine andere Pensionskasse, spricht man von einem kollektiven Austritt. In diesem Fall besteht zusätzlich ein anteilsmässiger Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen, sofern entsprechende Risiken übertragen werden, und auf die Wertschwankungsreserve.

Ob jemand individuell oder als Gruppe austritt, spielt somit eine zentrale Rolle für die Berechnung.

Was bedeutet das konkret für Versicherte, Rentnerinnen und Rentner?

Für austretende Versicherte gilt:
Wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist, erhalten die austretenden Versicherten einen entsprechenden Anteil. Gibt es hingegen eine Unterdeckung, kann der Fehlbetrag anteilsmässig von der Austrittsleistung abgezogen werden.

Für austretende Rentnerinnen und Rentner gilt:
In der Regel folgen sie der austretenden Gruppe in eine neue Pensionskasse.

Für Versicherte, Rentnerinnen und Rentner, die in der SVE bleiben, gilt:
Die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen und Renten bleiben bestehen. Die SVE sorgt mit den nötigen Rückstellungen dafür, dass sie auch in Zukunft finanziell stabil bleibt.

Eine Teilliquidation schafft somit eine ausgewogene Lösung für alle Beteiligten.

Transparenz und Verantwortung

Die SVE legt grossen Wert auf eine sorgfältige Prüfung durch den Stiftungsrat und auf eine transparente Information aller Betroffenen – unter anderem über das offizielle Publikationsorgan «SVE-Magazin».

Betroffene Personen haben das Recht, während 30 Tagen Einsicht in die Unterlagen zu nehmen und schriftlich sowie begründet beim Stiftungsrat Einsprache zu erheben.

Die Teilliquidation ist ein besonderer, aber wichtiger Vorgang. Sie stellt sicher, dass Mittel und Risiken fair verteilt werden – und schützt damit die Interessen der austretenden wie auch der verbleibenden Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner.

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