Die Zinssätze werden jeden Monat am ersten Arbeitstag festgelegt und auf dieser Webseite publiziert.
Für Versicherte, Firmen und Nicht-SVE-Versicherte wettbewerbsfähige Hypotheken zu vorteilhaften Konditionen
Es werden Hypothekardarlehen bis 80% des Anlagewertes resp. des Kaufpreises gewährt. Voraussetzung sind 20% Eigenmittel des Kaufpreises, wobei mindestens 10% der Eigenmittel nicht aus Vorsorgegeldern der 2. Säule finanziert werden dürfen. Die finanzielle Belastung (Zins und Amortisation) soll 32% des Jahresbruttolohnes nicht übersteigen.
Die Zinssätze orientieren sich an den marktüblichen Sätzen für entsprechende Objekte. Der Zinssatz für variable Hypotheken im 1. Rang beträgt 2.5%. Die nachstehenden Zinssätze für Festhypotheken verstehen sich als Richtwerte. Alle Hypotheken im 2. Rang erhalten einen Zuschlag. Der Zins ist halbjährlich, jeweils auf 30. Juni und 31. Dezember, zur Zahlung fällig. Die 2. Hypothek ist innerhalb von längstens 20 Jahren zu tilgen, spätestens aber bis zur ordentlichen Pensionierung des Darlehensnehmers.
Zinssätze, gültig ab 1. Dezember 2019:
2 Jahre 0.70%
3 Jahre 0.70%
4 Jahre 0.70%
5 Jahre 0.70%
6 Jahre 0.75%
7 Jahre 0.80%
8 Jahre 0.85%
9 Jahre 0.90%
10 Jahre 0.95%
Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne das Hypothekenteam (Link zur Kontaktaufnahme mit dem Hypothekenteam auf der geöffneten Seite nach unten scrollen bis Titel "Hypotheken", dann blauen Link "SVE Hypothekenteam" benützen; es öffnet sich ein Kontaktformular, damit Sie Ihre Anfrage stellen können). Zusätzliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Merkblatt Hypotheken (d) / Nos aidé-mémoire Hypothéques (f) oder Information sheet Mortgages (e).
Wohneigentumsförderung - WEF-Bezug
Versicherte haben die Möglichkeit, einen Teil ihrer Mittel aus der beruflichen Vorsorge zur Finanzierung von selbst benutztem Wohneigentum einzusetzen. Für die Finanzierung von Wohneigentum steht dem aktiv Versicherten bis Alter 50 ein Betrag bis zur Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung zur Verfügung.
Aktive Versicherte, die das 50. Altersjahr vollendet haben, können nicht mehr die volle Freizügigkeitsleistung vorbeziehen bzw. verpfänden.
Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20‘000.-. Ein Vorbezug ist nur alle fünf Jahre zulässig.
Für die Verpfändung gilt sinngemäss das gleiche wie beim Vorbezug.
Zusätzliche Informationen zu diesem Vorsorgethema finden Sie in unserem Merkblatt Wohneigentumsförderung.
Was ist Wohneigentumsförderung?
Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge geht davon aus, dass selbstgenutztes Wohneigentum ebenfalls eine Form der Altersvorsorge darstellen kann. Seit 1.1.1995 besteht für die Versicherten die Möglichkeit, einen Teil ihrer Mittel aus der beruflichen Vorsorge zur Finanzierung von Wohneigentum einzusetze
Wie können Sie sich gegen Leistungskürzungen absichern?
Als Folge des Vorbezuges werden Ihre Vorsorgeleistungen gekürzt. Die Einbusse des Risikoschutzes bei Invalidität und Tod können Sie mit einer Zusatzversicherung auffangen. Die Sulzer Vorsorgeeinrichtung kann Ihnen eine solche vermitteln.
Weitere Informationen zum Vorbezug
Der Vorbezug kann bis spätestens drei Jahre vor Ihrer Pensionierung geltend gemacht werden. Mit der Auszahlung des Vorbezuges wird gleichzeitig eine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen. Der Vorbezug erfordert das schriftliche Einverständnis des Ehepartners.
Was geschieht bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung?
Die SVE informiert die neue Vorsorgeeinrichtung, ob und in welchem Umfang
- der Versicherte einen Vorbezug geltend gemacht hat,
- die Austrittsleistung verpfändet ist.
Im weiteren meldet sie dem Pfandgläubiger, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen worden ist.
Verpfändung und Vorbezug können wie folgt eingesetzt werden
- für Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, zum eigenen Bedarf. Die Finanzierung eines Ferienhauses oder einer Zweitwohnung fällt ausser Betracht,
- für die Rückzahlung von Hypothekarkrediten,
- für Investitionen am Wohneigentum,
- für den Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft, wenn eine damit mitfinanzierte Wohnung selbst genutzt wird.
Wie müssen Sie den Vorbezug besteuern?
Den vorbezogenen Betrag müssen Sie als Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge sofort versteuern (aus eigenen Mitteln). Die Vorsorgeeinrichtung meldet Ihren Vorbezug der Steuerverwaltung. Die Besteuerung erfolgt in der Regel getrennt vom übrigen Einkommen. Da die Steuerlast je nach Gemeinde unterschiedlich ausfällt, bitten wir Sie, entsprechende Informationen direkt bei Ihrem Steueramt einzuholen.
Was gilt für die Rückzahlung des Vorbezuges?
Freiwillige Rückzahlung
Der Vorbezug kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen jederzeit und in Tranchen von mindestens CHF 10'000.- (neu gemäss Art. 7 Abs. 1 WEFV, in Kraft seit 1. Oktober 2017) zurückbezahlt werden.
Zwingende Rückzahlung
Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen
Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn
- das Wohneigentum veräussert wird,
- Rechte daran eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen,
- beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig werden.
In diesen Fällen können die seinerzeit bezahlten Steuern für
den Vorbezug mittels schriftlichem Gesuch bei der zuständigen
Behörde, die sie erhoben hat, zurückgefordert werden (ohne
Zinsen).
Befassen Sie sich mit dem Gedanken, von der Wohneigentumsförderung Gebrauch zu machen, so lesen Sie den Artikel 30 des Reglementes und verlangen Sie von uns mittels schriftlichem Gesuch Informationen über:
- die Höhe der Ihnen für das Wohneigentum zur Verfügung stehenden Vorsorgegelder
- die mit einem Vorbezug verbundenen Leistungskürzungen
- die Möglichkeiten einer Zusatzversicherung
Falls Sie bereits im Besitz dieser Informationen sind, können Sie
mit einem Antragsformular den Bezug von Geldern im Sinne der
Wohneigentumsförderung verlangen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Kundenberaterinnen
gerne zur Verfügung.
Sulzer Vorsorgeeinrichtung
Postfach
Zürcherstrasse 12
8401 Winterthur
Aus dieser Informationsschrift lassen sich keine Rechtsansprüche
ableiten. Für die Beurteilung des Einzelfalles ist ausschliesslich
das zurzeit gültige Reglement der Sulzer Vorsorgeeinrichtung
(SVE), Winterthur, massgebend.
Welche Summen stehen zur Verfügung?
Für die Finanzierung von Wohneigentum steht dem Versicherten ein Betrag bis zur Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung zur Verfügung. Aktive Versicherte, die das 50. Altersjahr vollendet haben, dürfen die Freizügigkeitsleistung, wie sie im Alter 50 bestanden hat, oder falls höher, die halbe aktuelle Freizügigkeitsleistung vorbeziehen bzw. verpfänden. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20'000.-. Bezüge sind nur alle 5 Jahre zulässig. Für die Verpfändung gilt sinngemäss das gleiche wie beim Vorbezug.
Wann und wie wird das Geld ausbezahlt?
Die Auszahlung des Vorbezuges erfolgt spätestens 6 Monate nach Antragstellung. Das Geld darf nur direkt an den Verkäufer, Darlehensgeber, Ersteller usw. ausbezahlt werden.
Bitte beachten Sie dass vor der Auszahlung die Eigentumsübertragung erfolgt sein muss.
Bei Rückzahlung von Hypotheken der entsprechende Betrag, respektive beim Geldinstitut gekündigt sein muss.
Was sind die Folgen einer Verpfändung?
Da mit der Verpfändung kein Geld ausbezahlt wird, bleibt der Vorsorgeschutz unberührt und die Rentenansprüche folglich voll erhalten. Die Verpfändung selbst hat keine Steuerfolgen. Dies ändert sich aber in dem Moment, wenn der Hypothekargläubiger das Pfand verwerten will (z.B. bei Zahlungs-unfähigkeit der versicherten Person) und die Auszahlung des Pfandes von der Pensionskasse verlangt. Dieser Fall entspricht einem Vorbezug und wird als solcher behandelt (Rentenkürzung, Besteuerung, etc.).