Aufnahme in die SVE
In die Vorsorgeeinrichtung werden diejenigen Mitarbeitenden aufgenommen,
- die das 17. Altersjahr vollendet haben
- deren Jahreslohn den Mindestlohn gemäss Art. 2 BVG (vgl. Beilage im SVE Vorsorgereglement) übertrifft.
Die Aufnahme erfolgt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, für die Risiken Tod und Invalidität frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, für das Alter frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres.
In die Vorsorgeeinrichtung werden nicht aufgenommen:
- Mitarbeitende, die das 65. Altersjahr bereits vollendet haben;
- Mitarbeitende, die bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
- Mitarbeitende, die gemäss Invalidenversicherung zu mindestens 70% invalid sind;
- Mitarbeitende, deren Arbeitsvertrag auf längstens drei Monate abgeschlossen worden ist. Wird die Vertragsdauer später auf insgesamt mehr als drei Monate verlängert, beginnt die Versicherungspflicht in dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;
- Mitarbeitende, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, wenn sie ihre Befreiung von der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung beantragen.
Massgebender Jahreslohn
Der massgebende Jahreslohn gemäss SVE Vorsorgereglement stützt sich auf das von der angeschlossenen Firma angewandte Salärsystem und umfasst den Jahreslohn (in der Regel 13 Monatslöhne). Zusätzlich können die von der angeschlossenen Firma gemeldeten, in den letzten 12 Monaten erzielten, flexiblen Lohnteile (Bonus, variabler Lohnteil, Schichtzulagen) mitversichert werden. Familien- und Kinderzulagen sowie andere Lohnbestandteile, die nur gelegentlich oder vorübergehend anfallen, werden nicht angerechnet. Ausgeschlossen sind zudem Lohnteile, die bei anderen Arbeitgebern erworben werden. Lohnausfälle zufolge Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Kurzarbeit werden nicht abgezogen.
Versicherter Jahreslohn
Der versicherte Jahreslohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.
Der Koordinationsbetrag entspricht 40% des massgebenden Lohnes, höchstens jedoch dem vom Stiftungsrat festgelegten Maximum (vgl. Beilage im Vorsorgereglement SVE) setzen.
Zusätzliche Informationen zu diesem Vorsorgethema finden Sie in unserem Merkblatt Versicherungsausweis.
Unsere Zahladresse für die Überweisung von Freizügigkeitsleistungen
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Kontoinhaber
Sulzer Vorsorgeeinrichtung
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8400 Winterthur
Zahlungszweck
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