Die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge geht davon aus, dass selbstgenutztes Wohneigentum ebenfalls eine Form der Altersvorsorge darstellen kann.
Seit 1.1.1995 besteht für die Versicherten die Möglichkeit, einen Teil ihrer Mittel aus der beruflichen Vorsorge zur Finanzierung von Wohneigentum einzusetzen. Für die Finanzierung von Wohneigentum steht dem Versicherten ein Betrag bis zur Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung zur Verfügung. Aktive Versicherte, die das 50. Altersjahr vollendet haben, dürfen die Freizügigkeitsleistung, wie sie im Alter 50 bestanden hat, oder falls höher, die halbe aktuelle Freizügigkeitsleistung vorbeziehen bzw. verpfänden. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt Fr. 20'000.-. Bezüge sind nur alle 5 Jahre zulässig. Für die Verpfändung gilt sinngemäss das gleiche wie beim Vorbezug.