Wann erfolgt die Aufnahme in die berufliche Vorsorge?
Die Versicherten und die Firma zahlen ab 1. Januar des Jahres, in welchem die Versicherten das 17. Lebensjahr vollenden, Beiträge an die Risikoversicherung für Leistungen bei Invalidität und Todesfall. Die Beiträge an die Altersvorsorge werden ab 1. Januar des Jahres, in welchem das 24. Lebensjahr vollendet wird, entrichtet.
Wie wird der versicherte Lohn bestimmt?
Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag. Der Koordinationsbetrag entspricht 40% des massgebenden Jahreslohnes, höchstens jedoch dem vom Stiftungsrat festgelegten Maximum.
Welche Art von Beiträgen werden erhoben?
Die Versicherten finanzieren zusammen mit der Firma die Beiträge an die Altersvorsorge und an die Risikoversicherung zur Finanzierung der Leistungen im Fall von Invalidität oder Tod.
Wie bin ich bezüglich Risiko versichert?
Sie sind für Invalidität und Todesfall versichert. Die Rentenleistungen sind abhängig vom vorhandenen Altersguthaben und den künftigen Beiträge ohne Zins und dem Umwandlungssatz.
Im Fall eines Ablebens vor dem Altersrücktritt erhalten die berechtigten Hinterbliebenen Leistungen in Form von Todesfallkapital, Ehegatten-/Lebenspartner-Rente bzw. Abfindung und Waisenrente.
Wo sind die versicherten Leistungen der Pensionskasse in Erfahrung zu bringen?
Jede Vorsorgestiftung muss jährlich einen persönlichen Vorsorgeausweis erstellen, den der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer aushändigt und der Auskunft über die versicherten Leistungen im Alter, im Todesfall und bei Invalidität gibt.
Werden die einbezahlten Beiträge verzinst?
Die Sparbeiträge der ArbeitnehmerInnen und des Arbeitgebers werden aktuell mit 2,0% verzinst.
Welche Möglichkeiten gibt es bezüglich Pensionierungsalter?
Sie können aus folgenden Rücktritttsmöglichkeiten wählen:
- Flexibel auf eigenen Wunsch: ab 60. Altersjahr mit erheblichen Leistungskürzungen Rentensatz von 5,75% (Alter 60) bis 6,35% (Alter 64)
- ordentlich: bei Erreichen des 65. Altersjahres; Rentensatz: 6,50% des Altersguthabens
Hat mein Ehegatte Anspruch auf Leistungen bei meinem Ableben?
Ehefrauen und Ehemänner erhalten beim Tod ihres Gatten bzw. ihrer Gattin eine Ehegattenrente, sofern der überlebende Ehegatte Kinder aufgezogen oder das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat oder eine eidg. IV-Rente bezieht. Andernfalls wird eine Abfindung ausbezahlt in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Ehegattenrente.
Ich bin unverheiratet und in einer langjährigen Beziehung zu meiner Lebenspartnerin. Hat sie bei meinem Ableben Anrecht auf Leistungen?
Hat ein unverheirateter Versicherter mit einem unverheirateten, nicht verwandten Lebenspartner bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und wurde dieser vom Versicherten unterhalten oder in wesentlichem Umfang unterstützt, so hat der Lebenspartner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein überlebender Ehegatte, sofern die gegenseitige Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart wurde und der entsprechende Unterstützungsvertrag (Anhang 2 im SVE-Reglement) vereinbart wurde. Dieser ist zu Lebzeiten des Versicherten der Vorsorgeeinrichtung einzureichen.