Was geschieht bei einem Austritt?
Beim Austritt aus der Sulzer Vorsorgeeinrichtung erhalten Sie als Freizügig-keitsleistung das gesamte, persönliche Altersguthaben. Damit die volle Freizügigkeit sichergestellt ist, muss die Freizügigkeitsleistung der SVE mindestens gleich hoch sein wie die im Bundesgesetz FZG vorgegebene Mindestleistung.
Ihre Austrittsabrechnung enthält aus diesem Grunde drei Berechnungen, nämlich:
1. Berechnung Altersguthaben nach Reglement SVE
2. Berechnung Mindestleistung nach Bundesgesetz FZG
3. Berechnung gemäss Bundesgesetz BVG
Als Freizügigkeitsleistung erhalten Sie immer den höheren Betrag, der aus den drei Berechnungen hervorgeht.
Was bedeutet das BVG-Altersguthaben?
Das BVG-Altersguthaben dient lediglich zur Information für künftige Vorsorge-verhältnisse. Es zeigt die Höhe des Altersguthabens bei einer Mindest-versicherung gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge. Das BVG-Altersguthaben ist Bestandteil der Freizügigkeitsleistung.
Verwendung der Austrittsleistung
Die Austrittsleistung ist an die Personalvorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Falls der Versicherte in keine neue Vorsorge-einrichtung eintritt, ist die Austrittsleistung im Einvernehmen mit dem Versicherten zu seinen Gunsten zu überweisen an:
- eine schweiz. Lebensversicherungsgesellschaft bzw. an den Pool für Freizügigkeitspolicen zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder
- eine Freizügigkeitsstiftung bei einer Bank zur Errichtung eines Freizügigkeitskontos.
Der Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung
verlangen, wenn
- er die Schweiz endgültig verlässt und dies entsprechent dokumentiert
- er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (mit Bestätigung der Ausgleichskasse) und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht
- die Austrittsleistung weniger als sein Jahresbeitrag beträgt.
Ist der Versicherte verheiratet, so hat der Ehegatte der Baraus-
zahlung schriftlich zuzustimmen.
Wie berechnet sich das Altersguthaben nach Reglement der SVE?
Die Austrittsleistung entspricht gemäss Reglement der SVE dem persönlichen Altersguthaben. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:
- den Altersgutschriften samt Zinsen;
- den eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen;
- den freiwilligen Einkaufssummen samt Zinsen;
- allfälligen weiteren Einlagen samt Zinsen,
abzüglich allfälliger Bezüge für Wohneigentum und infolge Ehescheidung samt Zinsen.
Wie lange bin ich noch versichert?
Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Versicherte bis
zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch
während eines Monats nach Auflösung des bisherigen Arbeits-
verhältnisses weiterversichert.
Muss ich die Auszahlung versteuern?
Eine unmittelbare Besteuerung der Freizügigkeitsleistung erfolgt nur dann, wenn der Versicherte nach Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen eine Barauszahlung verlangt.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Kundenberaterinnen gerne zur Verfügung.
Wie berechnet sich die Mindestleistung nach Bundesgesetz FZG?
Die Mindestleistung umfasst mindestens die folgenden Beträge, die gegebenenfalls um Vorbezüge reduziert werden:
- die eingebrachten Eintrittsleistungen und Einkaufssummen samt Zinsen.
- die vom Versicherten während der Beitragsdauer und seit Alter 25 selbst geleisteten Beiträge und Nachzahlungen, erhöht um einen Zuschlag von 4 % pro Altersjahr ab Alter 20, höchstens aber von 100%. Das Alter für die Berechnung des Zuschlages ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr beim Austritt und dem Geburtsjahr.
Habe ich weitere Ansprüche?
Mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung bzw. mit dem Ablauf des Versicherungsschutzes erlischt jeglicher weitere Anspruch auf Vorsorgeleistungen der Sulzer Vorsorgeeinrichtung.