Die Austrittsleistung ist an die Personalvorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Falls der Versicherte in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, ist die Austrittsleistung im Einvernehmen mit dem Versicherten zu seinen Gunsten zu überweisen an:
Der Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn
Ist der Versicherte verheiratet, so hat der Ehegatte der Barauszahlung schriftlich zuzustimmen.