Sulzer - Vorsorgeeinrichtung SVE
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Austrittsleistungen


Die Austrittsleistung ist an die Personalvorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Falls der Versicherte in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, ist die Austrittsleistung im Einvernehmen mit dem Versicherten zu seinen Gunsten zu überweisen an:

  • eine Freizügigkeitsstiftung bei einer Bank zur Errichtung eines Freizügigkeitskontos.

Der Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn

  • er die Schweiz endgültig verlässt und dies entsprechend dokumentiert.
  • er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (mit Bestätigung der Ausgleichskasse) und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht.
  • die Austrittsleistung weniger als sein Jahresbeitrag beträgt.

Ist der Versicherte verheiratet, so hat der Ehegatte der Barauszahlung schriftlich zuzustimmen.



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