Ein Versicherter kann sein Altersguthaben mit einer oder mehreren freiwilligen Einlagen erhöhen und damit die für ihn versicherten Leistungen verbessern. Diese Einlagen sind derart zu begrenzen, dass der Versicherte auf das ordentliche Ende des Arbeitsvertrages hin eine Altersrente von höchstens 70% des im Zeitpunkt des Einkaufs versicherten Lohnes erreichen kann. Diese Einlagen sind grundsätzlich bei der Steuererklärung voll abzugsfähig.
Hat ein unverheirateter Versicherter mit einem unverheirateten, nicht verwandten Lebenspartner bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und wurde dieser vom Versicherten unterhalten oder in wesentlichem Umfang unterstützt, so hat der Lebenspartner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein überlebender Ehegatte, sofern die gegenseitige Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart wurde und der entsprechende Unterstützungsvertrag muss zu Lebzeiten des Versicherten der Geschäftsführung SVE eingereicht werden.
Die Austrittsleistung ist an die Personalvorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Falls der Versicherte in keine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, ist die Austrittsleistung im Einvernehmen mit dem Versicherten zu seinen Gunsten zu überweisen an:
eine schweiz. Lebensversicherungsgesellschaft bzw. an den Pool für Freizügigkeitspolicen zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eine Freizügigkeitsstiftung bei einer Bank zur Errichtung eines Freizügigkeitskontos. Der Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn er die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein endgültig verlässt und dies entsprechend dokumentiert. Er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (mit Bestätigung der Ausgleichskasse) und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht. Die Austrittsleistung weniger als sein Jahresbeitrag beträgt. Ist der Versicherte verheiratet, so hat der Ehegatte der Barauszahlung schriftlich zuzustimmen. Spezielle Bestimmungen gelten für die Ausreise in die EU, nach Island oder Norwegen.
Die Austrittsleistung entspricht gemäss Reglement der SVE dem persönlichen Altersguthaben. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:
Altersguthaben Vorjahr. Zins auf dem Stand des Altersguthabens am Jahresanfang pro rata berechnet. Altersgutschriften ohne Zinsen (Art. 7, SVE Reglement) pro rata. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und freiwillige Einlagen verzinst pro rata, sowie allfällige Zusatzgutschrift.