Die sozialen Verhältnisse in der modernen Gesellschaft führen dazu, dass ein Lebenspartner, der mit einer in der SVE versicherten Person in einer Lebensgemeinschaft lebt, nach dessen Tod ebenfalls ohne Einkommens-quelle dastehen kann (Versorgerschaden). Die versicherte Person kann deshalb ihren unverheirateten und nicht verwandten Lebenspartner als Begünstigter der Hinterlassenenleistung bezeichnen, wenn das Paar vor seinem Tod mindestens fünf Jahre im gleichen Haushalt gelebt (gleicher amtlicher Wohnsitz) hat und die versicherte Person den Lebenspartner massgeblich unterstützt hat. Sofern ein jedem SVE Vorsorgereglement beiliegenden Unterstützungsvertrag vor dem Tod der versicherten Person bei der SVE eingereicht wurde, hat der Lebenspartner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein überlebender Ehegatte.
Die SVE prüft die Anspruchsberechtigung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person.
Der aktuelle Stand Ihres individuellen Altersguthabens sowie die voraussichtliche Höhe Ihrer Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenen-leistungen können Sie Ihrem letzten Versichertenausweis entnehmen. Für weitere Fragen zu Ihrer persönlichen Situation steht Ihnen das SVE Kundenberatungsteam gerne zur Verfügung (Link zum Kontakt).